Das Wirtschaftsrecht umfasst alle Vorschriften, die die wirtschaftliche Tätigkeit der Unternehmen betreffen. Hierzu gibt es einen Katalog von Spezialvorschriften. Wir beraten Unternehmen und wirtschaftlich engagierte Privatpersonen. Zu den Rechtsgebieten gehören insbesondere das Handelsrecht, das Gesellschaftsrecht und das Kaufrecht. Soweit es um den Erwerb oder die Veräußerung von Unternehmen geht, sind weitere Rechtsregeln zu beachten. Zu nennen sind das Arbeitsrecht, das Wettbewerbsrecht und das Steuerrecht. Bei Transaktionen von Unternehmen sind steuerliche Aspekte von erheblicher Bedeutung. Wir decken dies durch die Zusammenarbeit mit erfahrenen Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern ab.
Wir beraten Sie bei allen Fragen der Gründung von Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, OHG, KG, GmbH & Co. KG und GmbH). Wir suchen gemeinsam mit Ihnen die ideale Rechtsform und beraten Sie bei der steueroptimierten Gestaltung.
Befindet sich Ihr Unternehmen in der Krise, beraten wir Sie, welche Sanierungsmaßnahmen kurzfristig und langfristig durchgeführt werden müssen. Insbesondere umfasst unsere Leistung die Beratung von Geschäftsführern im Hinblick auf haftungsrechtliche Fragestellungen im Vorfeld einer möglichen Insolvenz. Ihre rybak.zehender.wirtschaftskanzlei in Northeim und den Regionen Einbeck, Osterode und Göttingen steht Ihnen bei der effizienten Forderungsdurchsetzung zur Seite.
Das Leistungsangebot der rybak.zehender.wirtschaftskanzlei in Northeim im Wirtschaftsrecht:
Gegen Sie wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet? Die rybak.zehender.wirtschaftskanzlei in Northeim verteidigt Sie in Wirtschaftsstrafsachen. Wir leiten für Sie die erforderlichen Schritte ein. Das Vorgehen stimmen wir eng mit Ihnen ab. Häufig kann die Einstellung des Verfahrens erreicht werden. Das Wirtschaftsstrafrecht ist ein Teil des modernen Strafrechts. Zu den speziellen Deliktsfeldern gehören Betrug, Untreue, Steuerhinterziehung, Korruption und Insolvenzdelikte. Soweit Sie von der Einleitung eines gegen Sie gerichteten Ermittlungsverfahrens Kenntnis erhalten, sollten Sie unverzüglich einen Rechtsanwalt aufsuchen. Insbesondere müssen Sie der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung durch die Polizei nicht Folge leisten. Die Polizei kann Ihr Erscheinen nicht erzwingen. Von einer Aussage gegenüber der Polizei ist regelmäßig abzuraten. Eine Stellungnahme bzw. Einlassung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens sollte erst abgegeben werden, sobald Sie genaue Kenntnis vom Tatvorwurf haben. Die Verteidigungsstrategie stimmen wir eng mit Ihnen ab.
Häufig geben Presseberichte oder Betriebsprüfungen Anhaltspunkte für strafrechtliche Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung. Auch anonyme Anzeigen sind in diesem Zusammenhang zu nennen. Im Rahmen von Steuerstrafverfahren kommt es häufig zur zeitgleichen Durchsuchung an verschiedenen Orten z.B., Wohnung und Betrieb. Soweit bei Ihnen eine Durchsuchung durchgeführt wird, sollten Sie sich unverzüglich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzen. Rechtsgrundlage der Durchsuchung ist ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss. Nicht selten enthalten richterliche Durchsuchungsbeschlüsse gravierende Mängel. So muss beispielsweise in der Beschlussformel ein konkreter Tatverdacht, die Steuerart und der Hinterziehungszeitraum angegeben werden. Dies hat Folgen für die Frage der Unterbrechung der Verjährung. Wir vertreten Sie im Rahmen des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung. Unsere Tätigkeit beinhaltet insbesondere auch die Aufnahme von Verhandlungen mit der ermittelnden Steuerfahndung. Die rybak.zehender.wirtschaftskanzlei vertritt Sie im gesamten Verfahren. Dies beinhaltet insbesondere auch die Verteidigung im Prozess. Sprechen Sie uns an!
Zu unterscheiden ist die steuerstrafrechtliche Verjährung der Steuerhinterziehung und die Festsetzungsverjährung. Die strafrechtliche Verjährung der einfachen Steuerhinterziehung beträgt fünf Jahre. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Steuerhinterziehung. Wann die Steuerhinterziehung beendet ist, ist unterschiedlich zu beurteilen. Es kommt auf die Steuerart an sowie auf die Frage, ob der Steuerpflichtige entweder eine falsche oder gar keine Steuererklärung abgegeben hat. Stets muss die Verjährung genau geprüft werden. Häufig ist für bestimmte Zeiträume bereits Verjährung der Steuerhinterziehung eingetreten, so dass der Tatvorwurf im Hinblick auf die verjährten Tatbestände entfällt oder erheblich gemildert wird. Zu beachten ist, dass der Lauf der Verjährung durch bestimmte strafprozessuale Handlungen unterbrochen werden kann. Zu nennen ist insbesondere die Durchsuchung.
Die rybak.zehender.wirtschaftskanzlei in Northeim steht Ihnen gerne zur Seite.
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