Ungeachtet der Bedeutung gewerblich genutzter Immobilien hat der Gesetzgeber das Mietrecht für Geschäftsräume bzw. Ladenlokale nur unvollständig geregelt. Das Mietverhältnis über Geschäftsräume wird negativ definiert. Geschäftsräume sind solche Räume, die keine Wohnräume sind. Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält hinsichtlich der Kündigungsfristen eine besondere Regelung (§ 580 a Abs. 2 BGB). Danach ist bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume die ordentliche Kündigung spätestens am 3. Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres zulässig. Wollen Sie also z.B. einen gewerblichen Mietvertrag ordentlich zum 30. Juni des Jahres durch Kündigung beenden, muss die Kündigung bis zum 3. Werktag im Januar des Jahres ausgesprochen werden. Durch die gesetzliche Regelung beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate.

Stets sind die individuellen Regelungen im Mietvertrag, sowie etwaiger Nachträge zu prüfen. Die rybak.zehender.wirtschaftskanzlei in Northeim berät im gewerblichen Mietrecht Vermieter und Mieter. Der Schwerpunkt unserer Tätigkeit liegt in der Gestaltung und Verhandlung von gewerblichen Mietverträgen. Soweit sich ein Rechtsstreit nicht vermeiden lässt, vertreten wir Sie selbstverständlich im Prozess.

Wir verfügen im gewerblichen Mietrecht über eine langjährige Berufserfahrung. Schwierigkeiten ergeben sich bei der Gestaltung gewerblicher Mietverträge erfahrungsgemäß immer dann, wenn das Gebäude erst noch errichtet werden soll.

Im Gewerberaummietrecht kommt es häufig zu den nachfolgend aufgeführten Problemen:

  • Abweichung der tatsächlichen Fläche von der im Mietvertrag genannten Fläche;
  • Kündigung des Mietvertrags und Kündigungsfrist;
  • Kündigung durch Erwerber nach Zwangsversteigerung;
  • Instandsetzung und Instandhaltung;
  • Insolvenz des Mieters;
  • Insolvenz des Vermieters;
  • Einhaltung der Schriftform;
  • Ausübung von Optionsrechten;
  • Mietminderung und Mangel;
  • Indexveränderung und Verbraucherpreisindex;
  • Vereinbarungen zum Konkurrenzschutz;
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen und Mietvertrag.

Zu den vorstehenden Themen gibt es eine umfängliche Rechtsprechung, die bei der Gestaltung von gewerblichen Mietverträgen zu berücksichtigen ist. Gerne beraten wir Sie. Sprechen Sie uns an!

Ihre Rechtsanwälte für Mietrecht

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