Im Arbeitsrecht verfügen wir über langjährige Berufserfahrung. Rechtsanwalt Dr. Frank Rybak und Rechtsanwalt Jörg Zehender sind berechtigt, den Titel Fachanwalt für Arbeitsrecht zu führen. Dadurch kann Ihnen die rybak.zehender.wirtschaftskanzlei in Northeim ein umfassendes Leistungsangebot bieten. Das klassische Tätigkeitsfeld im Arbeitsrecht ist die Kündigungsschutzklage im Fall des Ausspruchs der ordentlichen, der betriebsbedingten oder außerordentlichen fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber. Weitere Themen sind die Abfindung, die Gestaltung von Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag, Fragestellungen im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang sowie die Rationalisierung und Restrukturierung von Unternehmen. Auch die taktische Prozessführung ist ein wichtiger Aspekt.
Sie profitieren von unserer großen praktischen Erfahrung, die durch den Titel Fachanwalt für Arbeitsrecht nachgewiesen ist.
Das Leistungsangebot der rybak.zehender.wirtschaftskanzlei in Northeim im Arbeitsrecht:
Arbeitsrecht für Arbeitnehmer
Sie haben eine ordentliche Kündigung oder betriebsbedingte Kündigung erhalten? Als Fachanwälte für Arbeitsrecht beraten wir Arbeitnehmer bei Kündigungen. Nach der gesetzlichen Regelung muss der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Häufig weisen Kündigungen bereits formelle Mängel auf, so dass der Prozess bereits deshalb gewonnen wird. Wir beraten Sie auch bei der Frage, ob das Arbeitsverhältnis ggf. durch Zahlung einer Abfindung beendet werden kann und wägen mit Ihnen die Interessenlage ab.
Sie haben von Ihrem Arbeitgeber eine fristlose Kündigung erhalten? Sie sind quasi auf der Stelle arbeitslos. Auch gegen die außerordentliche fristlose Kündigung muss innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage erhoben werden. Der Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen Kündigung ist an strenge Formalien gebunden. Unsere Wirtschaftskanzlei in Northeim berät Arbeitnehmer umfassend über die rechtlichen Möglichkeiten. Unsere Beratung umfasst insbesondere auch die Frage der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, gegebenenfalls durch Zahlung einer Abfindung. Oftmals ist das Arbeitsverhältnis nach Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber derart zerrüttet, dass auch der Arbeitnehmer keinen Wert mehr darauf legt, seine Arbeitsleistung weiterhin bei dem Arbeitgeber zu erbringen.
Gegen die ordentliche Kündigung, die betriebsbedingte Kündigung und die außerordentliche fristlose Kündigung müssen Sie innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage erheben. Nur dann werden Ihre Rechte gewahrt. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung. Im Fall des Bestehens einer Rechtsschutzversicherung führen wir für Sie mit dieser die Korrespondenz. Das Arbeitsgericht beraumt in der Regel kurzfristig einen Gütetermin an, in dem häufig eine Einigung im Rahmen eines gerichtlich protokollierten Vergleichs erfolgt.
Die Zahlung einer Abfindung kann sich für den Arbeitnehmer als sinnvolle Alternative erweisen. Das Arbeitsverhältnis endet zu einem bestimmten Beendigungszeitpunkt. Der Arbeitgeber zahlt zum Beendigungszeitpunkt eine Abfindung. In der Praxis spricht man von einer Regelabfindung. Diese beträgt 0,5 Bruttogehälter pro Beschäftigungsjahr. Dies ist jedoch keine starre Rechengröße. Maßgeblich sind immer die im konkreten Fall gegebenen Umstände. Es können durchaus höhere Abfindungen gerechtfertigt sein. Einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung gibt es nicht.
Arbeitsrecht für Arbeitgeber
Der Ausspruch der ordentlichen Kündigung und der betriebsbedingten Kündigung bedarf einer genauen, vorherigen Prüfung. Insbesondere sind im Fall des Bestehens eines Betriebsrats die Mitbestimmungsrechte zu beachten. Die fehlerhafte Anhörung des Betriebsrats führt unweigerlich zur Unwirksamkeit der Kündigung. Auch die vom Gesetzgeber vorgegebenen weiteren Formalien sind zu beachten. Eine Vielzahl von Kündigungsschutzprozessen wird bereits deshalb verloren, weil der Arbeitgeber diese nicht beachtet hat. Es kommt dann nicht mehr auf den eigentlichen Kündigungsgrund an. Unsere Wirtschaftskanzlei in Northeim berät Sie gerne.
Die Zahlung einer Abfindung kann sich für den Arbeitgeber im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses als sinnvoll erweisen. Das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer endet zu einem bestimmten Beendigungszeitpunkt. Insbesondere besteht dann für den Arbeitgeber nicht das Risiko, etwaigen Verzugslohn an den Arbeitnehmer zahlen zu müssen. Die rybak.zehender.wirtschaftskanzlei in Northeim berät Arbeitgeber bei der Frage, ob das Arbeitsverhältnis gegebenenfalls durch Zahlung einer Abfindung beendet werden kann. Einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung gibt es nicht. Als Fachanwälte für Arbeitsrecht verfügen wir über eine hohe Anzahl praktischer Fälle. Hiervon profitieren Sie im Rahmen unserer Beratung.
Wir beraten Arbeitgeber bei der Gestaltung von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsverträgen. Der Vorteil des Aufhebungsvertrags besteht darin, dass der Beendigungszeitpunkt frei gewählt werden kann. Ebenfalls entfällt der Kündigungsschutz von Arbeitnehmern, die sonst nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) aus Gründen der Sozialauswahl nicht gekündigt werden können. Unser durch den Fachanwaltstitel Fachanwalt für Arbeitsrecht ausgewiesenes Spezialwissen vermeidet Fehler bei der Gestaltung. Gerne beraten wir Sie!
Im Rahmen des Verkaufs von Unternehmen kommt es kraft gesetzlicher Fiktion zum Übergang von Arbeitsverhältnissen auf den Erwerber. Dies bezeichnet man als Betriebsübergang im Sinne von § 613 a BGB. Die jüngere Rechtsprechung des BAG (Bundesarbeitsgericht) stellt insbesondere an die Informationspflichten des Veräußerers / Erwerbers im Rahmen eines Betriebsübergangs hohe inhaltliche und formale Anforderungen. Werden diese missachtet, kann dies zu ganz erheblichen, finanziell nicht gewollten Folgen führen. Im Rahmen von Betriebsübergängen beraten wir Arbeitgeber. Auch Aspekte des Kündigungsschutzes spielen hier eine Rolle. Gerne beraten wir Sie umfassend und stehen Ihnen mit unserem Fachwissen bei der Gestaltung von Kaufverträgen im Rahmen einer Unternehmensveräußerung und damit zusammenhängenden Fragen eines Betriebsübergangs zur Verfügung.
Geplante Rationalisierungen sollten frühzeitig vorbereitet werden. Die Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht sehen wir als unabdingbare Voraussetzung für den gewünschten Erfolg an. Als Arbeitgeber nennen Sie uns die vorgesehenen betrieblichen Änderungen. Wir beraten Sie, ob und wie diese Änderungen unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung vorgegebenen Rahmenbedingungen umgesetzt werden können. Insbesondere zeigen wir Ihnen auf, welche Mitarbeiter bei richtiger Durchführung der Sozialauswahl gekündigt werden müssen.
Soweit in Ihrem Unternehmen ein Betriebsrat besteht, müssen die Beteiligungsrechte im Vorfeld genauestens geprüft werden.
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